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Gilt das Mutterschutzgesetz für alle Frauen?

Veröffentlicht am 31. Dezember 2014 Kommentare deaktiviert für Gilt das Mutterschutzgesetz für alle Frauen?

Gilt das Mutterschutzgesetz wirklich für alle Frauen oder sind besondere Ausnahmen zu beachten? Tatsächlich gilt der Mutterschutz nicht für alle Frauen, gibt es besondere Regelungen zu beachten. Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz für alle werdenden Mütter sowie nach der Geburt stillenden Mütter. Ausnahmen sind zum Beispiel Selbständige, Hausfrauen und Ehrenamtliche. Weiterhin ausgenommen sind auch Auszubildende, Schülerinnen, Praktikantinnen und Beamtinnen. Für Schülerinnen und Auszubildende gilt das jeweilige Schulrecht des Bundeslandes, für Beamtinnen die beamtenrechtlichen Grundlagen.

Eine Arbeitnehmerin sollte ihren Arbeitgeber direkt nach Bekannt werden der Schwangerschaft informieren, damit auch alle Bestimmungen eingehalten werden können. Grundsätzlich sichert der den Erhalt des Arbeitsplatzes, die finanzielle Sicherheit, sowie die der Mutter und des Kindes. Dies sind die drei Grundpfeiler des Mutterschutzgesetzes. Zudem sollte dem Arbeitgeber ausreichend Vorlaufzeit gegeben werden, damit dieser eine Vertretung für diese Zeit organisieren kann. Für die werdende Mutter gilt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, sowie acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit kann sie zuhause verbleiben, erhält aber keinen Lohn mehr, sondern seitens ihrer Krankenkasse. Das Mutterschutzgeld ist der Ausgleich für die fehlenden Lohnzahlungen, so soll ein finanzieller Verlust ausgeglichen werden.

Während dieser Zeit darf die werdende Mutter nicht gekündigt werden, der Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitsplatz der werdenden Mutter freizuhalten. Weitere Informationen zum Mutterschutzgesetz kann sich von seiner Krankenkasse einholen oder aber auch einfach einsehen.

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