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Gesetzliche Krankenkassen – diese Versicherung ist Pflicht

Veröffentlicht am 23. Oktober 2014 Kommentare deaktiviert für Gesetzliche Krankenkassen – diese Versicherung ist Pflicht

 

Gesetzliche Krankenkassen zählen neben der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der zu der Rechtschutzversicherung, die ein Arbeitnehmer hat. Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, bei Krankheit dafür Sorge zu tragen, dass eine Besserung eintritt. Desweiteren müssen sie den Gesundheitszustand von ihren Mitgliedern erhalten. Ebenso sollen sie bei Kranken die Leiden verbessern. Jedes Mitglied hat Anspruch auf die gleiche Leistung. Gesetzliche Krankenkassen müssen deshalb wirtschaftlich und zweckmäßig arbeiten. Die Versicherung kann auch Zusatzleistungen, wie Krankheitsprävention, Leistungen zur häuslichen Krankenpflege und Mehrleistungen zur Rehabilitation, erbringen, sofern der Gesetzgeber es erlaubt. Gesetzliche Krankenkassen richten ihre Beiträge nach der Pflichtmitgliedschaft und nicht, wie bei der privaten Versicherung, nach Alter und Gesundheitszustand.

Eine Pflichtversicherung wird durch das Gesetz bestimmt. Dazu zählen u.a. Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sowie Rentner. Aber auch Personen, die keinen sonstigen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall haben, sind verpflichtet, sich bei einer Krankenkasse zu versichern. So wird sichergestellt, dass alle in Deutschland lebenden Staatsbürger bei Krankheit versichert sind. Gesetzliche Krankenversicherungen sind nur für die vorgenannten Personengruppen zuständig. Wehr- und Zivildienstleistende sind ausgeschlossen, ebenso Personen, die zuletzt eine Berufsunfähigkeitsversicherung besessen haben.

Aber auch Familienangehörige oder der Partner einer Lebensgemeinschaft können durch den Pflichtversicherten mit in den einer kommen. Zu dieser Gruppe gehören auch geringfügig Beschäftigte, die einen Minijob bis 400 Euro im Monate nachgehen. Die Versicherung für Familienmitglieder gilt auch für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie wird bis zum 23. Lebensjahr gewährt, wenn das Kind nicht berufstätig geworden ist. Sollte ein Kind eine Behinderung haben und deshalb sich nicht selbst versorgen können, gilt die Versicherung bis zu dessen Tod. Allerdings muss das Kind schon vorher in einer Familienversicherung angemeldet gewesen sein.

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