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Der gerichtliche Weg im Forderungseinzug

Veröffentlicht am 10. Mai 2017 Kommentare deaktiviert für Der gerichtliche Weg im Forderungseinzug

Das gerichtliche ermöglicht einem beauftragten Inkassounternehmen, oder einem Unternehmen als betroffener Gläubiger selbst die Geltendmachung einer offenen Forderung – meistens handelt es sich dabei um Geldforderungen – ohne entsprechende zivile Klageerhebung vor Gericht. Erklärtes Ziel im gerichtlichen ist es, einen entsprechenden Mahnbescheid und in der nächsten, folgenden Stufe einen Vollstreckungsbescheid, auch allgemein unter dem Begriff „Titel“ bekannt, zu erwirken und somit die ausstehende, offene geltend zu machen. Mit der Aushändigung des entsprechenden Titels kann das oder auch der die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Gehaltspfändung beim aktuellen Arbeitgeber, eine Kontopfändung bei der Kontoführenden Bank oder eine Mobiliarspfändung über den Gerichtsvollzieher gegen den säumigen Schuldner einleiten und so versuchen, die offene Forderung zu befriedigen. Bei Gehalts- bzw. Lohnpfändungen beim Arbeitgeber ist es jedoch nicht unüblich, dass der betroffene Arbeitgeber für die Bearbeitung der Gehaltspfändung und dem damit verbundenen zusätzlichen personellen Aufwendungen eine entsprechende Pauschale vom Arbeitnehmer – also dem Schuldner – erhebt.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist dabei ein vereinfachter Weg in Deutschland, offene Forderungen direkt über das Amtsgericht geltend zu machen. Das zuständige Amtsgericht prüft bei der Erlassung eines Mahnbescheids jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung. Die Überstellung an das Gericht kann per Formular auf dem Postweg oder auch erfolgen. Das stellt dem Gläubiger den erlassenen Mahnbescheid sowie auch den später folgenden Vollstreckungsbescheid meist postalisch zu. Der Schuldner hat innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist Zeit, Widerspruch sowohl gegen den erlassenen Mahnbescheid als auch gegen den zugestellten Vollstreckungsbescheid zu erheben. Erhebt der Schuldner Widerspruch gegen einen der Bescheide, bleibt dem Gläubiger für die weitere Durchsetzung seiner nur die Klageerhebung.

Geltend machen können Gläubiger oder deren beauftragte neben der Hauptforderung auch die entstandenen Kosten (auch  die Inkassokosten), und Aufwände, die durch die offene dem Gläubiger im entstanden sind. Dieser so genannte Verzugsschaden ist voll umfänglich vom säumigen Schuldner zu tragen.

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